Wie es sich anfühlt: Die große Flucht aus Deutschland
Eduard Fütterer

Auswanderung geplant? 8 Gründe, warum Ihr Steuerberater der falsche Ansprechpartner ist

Sie wollen Deutschland verlassen und fragen sich, was das steuerlich für Sie bedeutet? Ob Ihr Steuerberater der richtige Ansprechpartner dafür ist?

Viele setzen bei der Auswanderung auf ihre vertraute Steuerkanzlei. Sie hoffen auf klare Antworten zum Wegzug, Wohnsitzverlagerung oder neuen Lebensmodellen im Ausland.

Doch genau hier beginnt oft das Problem.

In diesem Artikel erfahren Sie, warum Steuerberater bei Auswanderung schnell an ihre Grenzen stoßen und worauf Sie stattdessen achten sollen.

Inhaltsübersicht:

  1. Einseitige Perspektive: Fokus auf deutsche Steuerpflicht
  2. Mangel an Kenntnissen im internationalen Steuerrecht
  3. Unzureichende Kenntnisse zur „Zentrenverlagerung“
  4. Keine Expertise zu steuerlichen und rechtlichen Fallstricken nach dem Wegzug
  5. Fehlende strategische Beratungskompetenz
  6. Kein praktisches Wissen über Non-Dom-Programme, Residenzsysteme, Immigration & Tax Planning
  7. Mangelndes Risikobewusstsein für internationale Fallkonstellationen
  8. Umfangreiche Deklarationspflichten bei grenzüberschreitender Steuergestaltung
    1. Wer melden muss – und wann
    2. Warum auch Auswanderer betroffen sein könnten
    3. Meine Sicht: Warum Auswandern nicht automatisch meldepflichtig ist
    4. Warum viele Steuerberater lieber schweigen
    5. Was passiert, wenn doch gemeldet wird
  9. Wann Sie Ihren deutschen Steuerberater einbeziehen sollten
  10. Warum die eigentliche Strategie woanders entstehen sollte
  11. Mein Fazit

1. Einseitige Perspektive: Fokus auf deutsche Steuerpflicht

Deutsche Steuerberater sind ausgebildet, steuerliche Risiken aus Sicht des deutschen Fiskus zu erkennen und zu vermeiden. Sie helfen ihren Mandanten zum Beispiel bei der Buchhaltung, dem Jahresabschluss und den Steuererklärungen. Außerdem sorgen sie dafür, dass die steuerlichen Pflichten eingehalten werden und die Kommunikation mit dem Finanzamt reibungslos läuft. Diese Aufgaben lassen sich Steuerberater auch im Umfang der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) großzügig vergüten.

Mit diesem Wissen wundert es nicht, dass Steuerberater beim Thema Auswanderung nicht gerade in Begeisterungsstürmen ausbrechen. Das führt oft dazu, dass sie Wegzugspläne eher bremsen oder skeptisch sehen. Stattdessen wären kreative und rechtssichere Lösungen gefragt, zum Beispiel, wie sich eine Wegzugsbesteuerung gestalten oder sogar vermeiden lässt.

Das scheint auch logisch. Andernfalls verliert der Steuerberater einen Mandanten und damit auch die laufenden Einnahmen für die oben genannten Aufgaben. Und wer verzichtet schon gerne auf Einnahmen, die jeden Monat pünktlich und zuverlässig gezahlt werden?

2. Mangel an Kenntnissen im internationalen Steuerrecht

Internationales Steuerrecht umfasst komplexe Wechselwirkungen zwischen dem deutschen Außensteuergesetz (AStG), der Abgabenordnung (AO), nationalen Gesetzen anderer Staaten sowie Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Viele deutsche Steuerberater beschränken sich auf nationale Vorschriften. Sie sind mit internationalen Besteuerungsprinzipien (z. B. Welteinkommensprinzip, Territorialprinzip, Schachtelprivilegien etc.) nicht vertraut.

Ihnen fehlt wegen ihrer täglichen Aufgaben oft die Zeit und Motivation, sich für einzelne Mandanten in die spezielle Rechtsmaterie einzulesen. Deshalb kann es zu Beratungsfehlern kommen, oder es findet gar keine Beratung statt. Der Mandant steht dann allein da und muss selbst versuchen, eine rechtssichere Lösung zu finden.

3. Unzureichende Kenntnisse zur „Zentrenverlagerung“

Auswanderer, insbesondere Unternehmer, verschieben oft nicht nur ihren Wohnsitz, sondern auch wirtschaftliche Aktivitäten ins Ausland (Holdingstruktur, IP-Rechte, Geschäftsleitung).

Ein klassischer Steuerberater kann meist nicht einschätzen, welche steuerlichen und zivilrechtlichen Folgen eine Auswanderung im In- und Ausland hat. Das betrifft etwa den Ort der Geschäftsleitung, die Sitzverlagerung von Kapitalgesellschaften oder steuerliche Betriebsstättenbegründung.

4. Keine Expertise zu steuerlichen und rechtlichen Fallstricken nach dem Wegzug

Viele glauben, mit dem Wohnsitzwechsel sei alles getan. Doch es gibt zahlreiche Risiken, die nur ein international versierter Steuerberater erkennt, z. B.:

  • Fortbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 8 AO) trotz Wohnsitzaufgabe
  • verdeckte Geschäftsführung aus Deutschland (mit deutscher Besteuerung)
  • Substanzanforderungen im Ausland (Substance-over-Form-Prinzip)
  • Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslandsgesellschaften (§§ 7–14 AStG)
  • CFC-Rules, Exit Taxes, Anti-Abuse-Vorschriften (auch EU-weit)

Vielen deutschen Steuerberatern fehlt es systembedingt am nötigen Fachwissen, um solche Problemfelder überhaupt zu erkennen. Ohne dieses Wissen können sie ihren Mandanten auch keine möglichen Lösungswege aufzeigen. Im schlimmsten Fall führt es dazu, dass man trotz Auswanderung weiter in Deutschland steuerpflichtig bleibt und die Einkünfte ggf. doppelt besteuert werden.

5. Fehlende strategische Beratungskompetenz

Wie bereits angesprochen erstellt ein national fokussierter Steuerberater in der Regel Steuererklärungen und unterstützt bei Fällen in Deutschland. Er ist oft ein „qualifizierterer Buchhalter“, der sich auf die Erledigung der laufenden Arbeiten und die Erfüllung der steuerrechtlichen Vorschriften konzentriert. Das ist in Deutschland schon mehr als genug, wenn man sich die umfangreichen Regelungen ansieht!

Die vorausschauende Planung und strategische Beratung von Mandanten kommen sehr oft zu kurz oder sind gar nicht existent. Für internationale Gestaltungen braucht man aber strategische Denkweise und vorausschauende Planung, insbesondere über Deutschland hinaus: etwa bei Asset Protection, Steueroptimierung durch Holdingstrukturen oder beim Aufbau eines Lebensmodells mit minimaler Steuerlast und rechtlicher Sicherheit.

6. Kein praktisches Wissen über Non-Dom-Programme, Residenzsysteme, Immigration & Tax Planning

Programme wie das Non-Dom-Regime in Zypern, Malta oder Irland, steuerfreie Aufenthalte in Paraguay, UAE oder Georgien sind vielen klassischen Steuerberatern nicht bekannt. Dabei können diese Konzepte massive Vorteile bringen, wenn man sie korrekt kombiniert und umsetzt.

7. Mangelndes Risikobewusstsein für internationale Fallkonstellationen

Ein Steuerberater ohne internationale Erfahrung kann oft nicht beurteilen, welche Risiken besonders kritisch sind. Das gilt zum Beispiel für verdeckte Betriebsstätten, ausländische Trusts, internationale Umsatzsteuerfragen oder die Auslegung von OECD-Vorgaben.

8. Umfangreiche Deklarationspflichten bei grenzüberschreitender Steuergestaltung

Es dürfte die wenigsten überraschen, dass Steuerberater gewissen Deklarations- und Meldepflichten unterliegen. Hierbei kommt der grenzüberschreitenden Steuergestaltung eine besondere Bedeutung zu.

Mit der Richtlinie 2018/822 (auch „DAC6“ genannt) hat die Europäische Union eine Regelung eingeführt, die aggressive Steuermodelle frühzeitig erkennbar machen soll. Solche Gestaltungen müssen den Finanzbehörden gemeldet werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit den Vorschriften §§ 138d bis 138k der Abgabenordnung (AO) in das nationale Recht überführt.

Wer melden muss – und wann

Diese Vorschriften verpflichten sogenannte Intermediäre (z. B. Steuerberater, Rechtsanwälte oder Banken) dazu, potenziell steuerlich relevante grenzüberschreitende Gestaltungen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden. In einigen Fällen müssen auch die Steuerpflichtigen selbst eine solche Meldung abgeben. Die Meldepflicht besteht, wenn bestimmte gesetzlich definierte Kennzeichen erfüllt sind, die auf eine mögliche aggressive Steuerplanung hindeuten.

Die Erklärungen müssen folgende wesentliche Punkte enthalten:

  • Betroffene Gestaltungen: nur grenzüberschreitende Sachverhalte mit Bezug auf mehrere Staaten.
  • Kennzeichen: In Anhang zu § 138e AO (basierend auf DAC6) geregelt, etwa standardisierte Gestaltungen, Steuervermeidung über hybride Gestaltungen oder verschleierte Eigentümerstrukturen.
  • Fristen: Meldung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach dem frühesten Auslösetatbestand (z. B. Bereitstellung oder Umsetzung der Gestaltung).
  • Informationsinhalt: u. a. Beteiligte Personen, Beschreibung der Gestaltung, nationale Vorschriften, wirtschaftlicher Hintergrund.

Sinn und Zweck dieser Vorschriften sind es, aggressive Steuergestaltungen frühzeitig zu erkennen und die bestehenden gesetzlichen Schlupflöcher zu schließen. Damit soll Steuervermeidung erschwert und die Steuerehrlichkeit insbesondere von größeren Konzernen verbessert werden.

Warum auch Auswanderer betroffen sein könnten

Auf den ersten Blick scheinen diese Vorschriften eher harmlos und nur für einen kleinen Anwendungs- und Personenkreis zuzutreffen. Aber der Schein trügt. In der Fachliteratur wird intensiv diskutiert, ob schon der bloße Umzug aus Deutschland in ein steuergünstiges Land die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt.

Es kann also potenziell jeder mit konkreten Auswanderungsplänen in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen.

Meine Sicht: Warum Auswandern nicht automatisch meldepflichtig ist

Ich bin der Auffassung, dass die Meldepflicht tatsächlich nur in wenigen, klar abgegrenzten Fällen gilt  und die reine Auswanderung nicht darunterfällt.

Die Kennzeichen des § 138e AO richten sich vor allem auf marktreife Gestaltungen, bei denen mögliche Steuervorteile im Mittelpunkt stehen. Typisch sind etwa vertragliche Modelle mit Vergütungsvereinbarungen, die überwiegend von Kapitalgesellschaften oder anderen Gesellschaftsformen genutzt werden.

Außerdem hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 29. März 2021 ausführlich dazu Stellung bezogen und bestätigt im Kern diese Rechtsansicht. In der Anlage zu diesem Schreiben sind diverse Sachverhalte aufgelistet, die nach Ansicht des BMF keinen Steuervorteil im Sinne des § 138d Abs. 3 AO begründen und damit keine Meldepflicht auslösen.

Beispiele dafür sind:

  • Ein Wohnsitzwechsel, um die Grenzgängerregelung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in Anspruch zu nehmen oder zu umgehen,
  • oder zusätzlicher privater Aufenthalt im Tätigkeitsstaat, um die abkommensrechtliche 183-Tage-Frist zu überschreiten.

Wenn also bereits diese beiden Fälle nicht als Erlangung eines Steuervorteils gelten, ist auch eine klassische Wohnsitzverlagerung ins Ausland nicht meldepflichtig. Das dürfte ebenso für Auswanderer ohne neuen Wohnsitz gelten, etwa für sogenannte Perpetual Traveler oder digitale Nomaden.

Warum viele Steuerberater lieber schweigen

Viele Steuerberater sprechen Themen wie Auswanderung oder internationale Gestaltungen in der Praxis erst gar nicht an. Der Grund: Sie möchten keinen Ärger wegen möglicher Meldepflichten und sich den bürokratischen Aufwand sparen.

Sollte der Mandant diese Themen aktiv ansprechen, kann es mitunter zu sehr interessanten Reaktionen der Berater kommen.

Entweder werden die Fragen dezent überhört, man verstrickt sich in fadenscheinigen Erklärungen oder wiegelt die Fragen direkt, aber bestimmt ab.

Warum ist das so? Die erforderlichen Informationen der §§ 138d bis 138k AO sind sehr umfangreich und die Beschaffung der erforderlichen Daten demzufolge arbeitsintensiv.

Zudem stellt die Nichtabgabe, die nicht rechtzeitige oder unvollständige Abgabe der Erklärung eine Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1d AO dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet wird.

Da überlegt sich der Steuerberater also besser zweimal, ob er sich diese Arbeit ans Bein binden möchte!

Was passiert, wenn doch gemeldet wird

Der Steuerberater hat seinen Mandanten zunächst über die Abgabe der Erklärung und den Umfang der ihn betreffenden und verwendeten Daten zu informieren (§ 138f Abs. 4 AO).

Das BZSt prüft die gemeldeten Angaben und leitet sie zur weiteren Bearbeitung an das Finanzministerium sowie an die zuständigen Finanzämter oder Zollbehörden weiter.

Der Mandant ist damit im Fokus der Finanzbehörden und muss sich auf weitere Nachfragen einstellen.

In der Praxis verwendet das Finanzamt diese Informationen, um weitere Ermittlungen anzustellen. Im ersten Schritt werden die Informationen intern an alle betroffenen Stellen verteilt und ausgewertet.

Im Normalfall überprüft das Finanzamt die Daten bei der Abgabe der Steuererklärung. Danach wird der Mandant sowie der Steuerberater im Rahmen der Steuerfestsetzung näher zur Steuergestaltung und etwaigen Details befragt.

Wenn weitere Vorgänge mit der Steuergestaltung zusammenhängen (z. B. eine Betriebsveräußerung, -aufgabe oder -verlagerung) kann das Finanzamt eine Betriebsprüfung anordnen. Oft geschieht das in Form einer sogenannten Sofortprüfung, um alle Sachverhalte vollständig, einheitlich und zeitnah zu klären.

Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Betriebsprüfung erfolgt die endgültige Steuerfestsetzung und der Erlass des Steuerbescheids. Nach Zahlung der Steuern ist das Verfahren grundsätzlich abgeschlossen und das Traumleben im Ausland kann beginnen!

Wann Sie Ihren deutschen Steuerberater einbeziehen sollten

Als Unternehmer wird man um diesen Schritt nicht herumkommen. Mit der Auswanderung stellt sich zwangsläufig die Frage, was mit dem bestehenden Unternehmen passieren soll: Bleibt es in Deutschland? Wird es abgewickelt oder vollständig ins Ausland verlagert?

Für diese prozessuale Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf Betriebsaufgaben, Liquidation oder Umstrukturierung, ist der deutsche Steuerberater weiterhin ein wichtiger Ansprechpartner. Er erstellt die notwendigen Abschlüsse, kümmert sich um steuerlich korrekte Abmeldungen und sorgt für eine ordnungsgemäße Abwicklung gegenüber dem Finanzamt.

Auch wenn nach dem Wegzug weiterhin eine beschränkte oder erweiterte Steuerpflicht in Deutschland bestehen bleibt, übernimmt der deutsche Steuerberater meist die Erklärungspflichten und ist Schnittstelle zum Finanzamt.

Warum die eigentliche Strategie woanders entstehen sollte

Wichtig ist jedoch:

Die Beratung zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Ausland, zur Vermeidung von Fallstricken oder zur Nutzung internationaler Vorteile gehört nicht zum klassischen Aufgabenbereich deutscher Steuerberater.

Wer hier überlegt handeln will, sollte diese Themen parallel mit einem international aufgestellten Experten besprechen.

Nur so lässt sich sicherstellen, dass der deutsche Steuerberater das Nötige korrekt umsetzt, während die eigentliche Strategie von einem internationalen Steuerplaner entwickelt wird.

Viele Steuerberater sind sich bei den Deklarationspflichten unsicher. Aus Angst vor Haftung, zusätzlichem Aufwand und rechtlichen Unklarheiten werden Auswanderung und internationale Steuergestaltung deshalb oft ganz ausgeklammert. 

Wer als Mandant keine lückenhafte oder zögerliche Beratung riskieren will, sollte sich besser direkt an einen spezialisierten Berater im Ausland wenden.

Mein Fazit

Ein national ausgerichteter Steuerberater kann in Deutschland hervorragende Arbeit leistenDoch bei internationalen Themen wie Wegzug, Holdingstrukturen, Vermögensschutz oder einer steueroptimierten Lebensgestaltung braucht es Spezialwissen, Auslandserfahrung und ein starkes internationales Netzwerk.

Wer hier auf den falschen Berater setzt riskiert:

Doppelbesteuerung, Rückwirkungsprobleme, hohe Steuernachzahlungen oder gar strafrechtliche Konsequenzen wie Steuerhinterziehung.

Um erfolgreich auszuwandern, ist die richtige Strategie ebenso wichtig wie das richtige Ziel.

Deshalb wenden Sie sich mit Ihren Auswanderungsplänen an einen erfahrenen Experten im Ausland ohne Meldepflichten. Dieser muss sowohl das deutsche Steuerrecht kennen als auch über Spezialwissen im internationalen Steuerrecht verfügen.

Denn damit ist eine vollumfängliche, rechtssichere und entspannte Auswanderung ohne irgendwelche möglichen Erklärungspflichten garantiert!

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