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Eduard Fütterer

Auswandern aus Deutschland: Das sagt das Steuerrecht

Auswandern heißt nicht nur Koffer packen – sondern auch steuerlich aufräumen.

Wer Deutschland verlässt, sieht sich mit einer Vielzahl steuerrechtlicher Regelungen konfrontiert, die nicht selten unterschätzt werden. Je nach Vermögensstruktur, Einkunftsarten und Firmenbeteiligungen kann eine Auswanderung steuerlich erhebliche Folgen haben. Das fängt an bei der Frage der Steuerpflicht über die Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung bis hin zur Erbschaftsteuer.

Dieser Beitrag gibt einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Konsequenzen einer Auswanderung aus Deutschland. Der Fokus liegt auf Unternehmer, Beteiligungsinhaber und vermögende Privatpersonen. Ziel ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen, Fallstricke zu vermeiden und Gestaltungsmöglichkeiten aufzuzeigen.

Inhaltsverzeichnis

  1. Wirksame Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
  2. Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
    1. Beispiel: Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Zypern (DBA Zypern)
  3. Beschränkte oder erweitert beschränkte Steuerpflicht
  4. Wegzugsbesteuerung, Betriebsaufgabe und Entstrickungsbesteuerung
  5. Unternehmensbewertung
  6. Weitere steuerliche Aufgaben nach der Auswanderung
  7. Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Wegzug
  8. Weitere steuerliche Aufgaben nach der Auswanderung
  9. Fazit

Wirksame Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht

Mit dem Wegzug ins Ausland entfällt in der Regel die unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG). Dies gilt nur dann, wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt mehr in Deutschland vorliegt. Der bloße Umzug ins Ausland reicht hierfür nicht aus – dies musste auch schon Boris Becker leidlich erfahren.

Schlüsselgewalt

Der Zugang (Schlüsselgewalt) zu einer Dachgeschosswohnung in München trotz Auswanderung nach Monaco machte Boris Becker weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig in Deutschland und wurde vom deutschen Fiskus der Steuerhinterziehung überführt.

Es muss also sichergestellt sein, dass zur Vermeidung eines (steuerlichen) Wohnsitzes keine Schlüsselgewalt zu irgendeiner Wohnung in Deutschland besteht bzw. eine langfristige Vermietung des selbstgenutzten Eigenheims erfolgt.

183-Tage-Regelung

Daneben sollte darauf geachtet werden, dass man sich kumulativ nicht länger als 6 Monate im Jahr in Deutschland aufhält, da man ansonsten einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet (sog. 183-Tage-Regelung).

Wenn man diese Punkte beachtet, kann die unbeschränkte Steuerpflicht wirksam beendet werden!

Bedeutung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Ein zentraler Ankerpunkt bei der Auswanderung ist die Frage: Welcher Staat darf welche Einkünfte besteuern?

Die Antwort ergibt sich häufig aus einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und dem neuen Wohnsitzstaat. Diese bilateralen Abkommen regeln, welchem Staat das Besteuerungsrecht für verschiedene Einkunftsarten zusteht.

Beispiel: Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Zypern (DBA Zypern)

Wie sehen die konkreten Regelungen bei einer Auswanderung nach Zypern aus? Hier einige wichtige Beispiele im Überblick:

Mieteinnahmen aus Immobilien (Art. 6 DBA)

Deutschland behält das Besteuerungsrecht an Einkünften aus inländischem unbeweglichen Vermögen. In Zypern erfolgt grundsätzlich eine Freistellung dieser Einkünfte, sofern sie in Deutschland tatsächlich besteuert wurden.

Dividenden (Art. 10 DBA)

Dividenden aus deutschen Gesellschaften an in Zypern ansässige Personen können in Deutschland mit maximal 15 % Quellensteuer belastet werden. Zypern rechnet die deutsche Quellensteuer an oder stellt die Dividende steuerfrei.

Zinsen und Lizenzgebühren (Art. 11 und 12 DBA)

Zinsen und Lizenzgebühren dürfen grundsätzlich nur im Wohnsitzstaat des Empfängers besteuert werden. Deutschland erhebt insoweit keine Quellensteuer auf Zinsen und Lizenzen an zypriotische Ansässige – ein großer Vorteil bei Kapitaleinkünften.

Vermögensgewinne (Art. 13 DBA)

Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem das Grundstück liegt (Deutschland). Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus Immobilien besteht, dürfen ebenfalls in Deutschland besteuert werden.

Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Art. 14 DBA)

Einkünfte aus freiberuflicher oder selbständiger Tätigkeit (z. B. Berater, Ärzte, Rechtsanwälte) dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat (Zypern) besteuert werden, es sei denn, die Tätigkeit wird in Deutschland durch eine feste Einrichtung (z. B. ein Büro) ausgeübt.

Hat der Steuerpflichtige eine feste Einrichtung in Deutschland, dürfen die auf diese Einrichtung entfallenden Einkünfte auch in Deutschland besteuert werden.

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit (Art. 15 DBA)

In diesem Fall dürfen die Einkünfte in Deutschland besteuert werden. Eine Ausnahme davon gibt es, wenn:

  • der Aufenthalt in Deutschland dauert insgesamt nicht länger als 183 Tage innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums,
  • die Vergütung wird von einem ausländischen Arbeitgeber gezahlt und
  • die Vergütung wird nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in Deutschland getragen.

Pensionen und Renten (Art. 18 DBA)

Betriebsrenten aus Deutschland können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen noch der deutschen Besteuerung unterliegen, insbesondere bei staatlichen Versorgungsbezügen.

Download

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Zypern (PDF)

In diesem offiziellen Dokument wird das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Zypern erläutert.

⬇️ Download DBA Deutschland–Zypern

Dateigröße: 400 kb • PDF-Format

Keine speziellen Schutzklauseln für Wegzugsbesteuerung

Das DBA enthält keine Sonderregelung, die die Anwendung der deutschen Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG, siehe unter 4.) ausschließen würde. Deutschland bleibt daher bei Wegzug nach Zypern zur fiktiven Besteuerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften berechtigt.

Gerade bei einer Auswanderung nach Zypern ist also eine genaue Analyse der Einkommensströme und der Anwendung des DBA unerlässlich. Die zypriotischen Steuerregelungen bieten viele Vorteile (z. B. das Non-Domicile-Regime für Kapitaleinkünfte), die jedoch mit der deutschen Besteuerung abgestimmt werden müssen.

Beschränkte oder erweitert beschränkte Steuerpflicht

Beschränkte Steuerpflicht § 1 Abs. 4 EStG

Nach der Abmeldung kann es zur beschränkten Steuerpflicht kommen, wenn inländische Einkünfte vorhanden sind. In § 49 EStG sind sämtliche Einkünfte aufgezählt, die unter die beschränkte Steuerpflicht fallen und weiterhin in Deutschland zu versteuern sind.

Anwendungsfälle sind zum Beispiel:

  • Einkünfte aus einem in Deutschland gelegenem Gewerbebetrieb
  • Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland
  • Mieteinnahmen einer in Deutschland gelegenen Immobilie
  • Renten

Erweitert beschränkte Steuerpflicht § 2 AStG

Wenn nach der Auswanderung weiterhin wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen (z.B. inländische Einkünfte oder umfangreiches Vermögen in Deutschland) oder eine Verbindung zu einem Niedrigsteuerland angenommen wird, kann dies zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht führen.

Diese kann bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug bestehen bleiben und erweitert die Liste des § 49 EStG um weitere Einkünfte, die in Deutschland zu versteuern sind. Als Beispiele zählen:

  • gewerbliche Einkünfte ohne ortsfeste Betriebsstätte im Ausland
  • Zinsen von Tages- und Festgeldkonten bei deutschen Banken
  • Dividenden und Erlöse aus Aktienverkäufen bei Depots im Inland
  • Veräußerung von Wirtschaftsgütern, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht 1 Jahr dazwischen liegt (z.B. Fuhrpark, Gold und Kryptowährungen).

Die Regelung der erweitert beschränkten Steuerpflicht wird allerdings nur dann angewendet, wenn die insgesamt beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte 16.500 € im Kalenderjahr übersteigen. Hierdurch soll der Verwaltungsaufwand sowohl für Steuerpflichtige und die Finanzbehörden reduziert werden.

Diese Regelung hat jedoch keinen Einfluss auf die beschränkte Steuerpflicht – diese Einkünfte sind ab dem ersten Euro in Deutschland zu versteuern!

Mit geschickter Gestaltung und rechtzeitiger Planung lassen sich beschränkte und erweiterte beschränkte Steuerpflicht effektiv reduzieren oder sogar ganz vermeiden!

Wegzugsbesteuerung, Betriebsaufgabe und Entstrickungsbesteuerung

Wegzugsbesteuerung § 6 AStG

Ein besonders kritischer Punkt für Unternehmer ist die sogenannte Wegzugsbesteuerung. Sie greift, wenn der Unternehmer Anteile von mindestens 1 % an Kapitalgesellschaften hält (z. B. GmbH-Anteile). Beim Wegzug gilt dies als fiktive Veräußerung – mit entsprechender Steuerbelastung, obwohl kein tatsächlicher Verkauf stattfindet.

Entstrickungsbesteuerung

Eng verbunden ist die Entstrickungsbesteuerung: Sie betrifft Vermögenswerte im Betriebsvermögen, die durch den Wegzug aus dem deutschen Besteuerungsrecht herausgelöst werden (sog. „Entstrickung“). Dies kann auch bei Betriebsverlagerung ins Ausland greifen und ist in § 4 Abs. 1 S. 3 EStG und § 12 KStG geregelt. Es droht eine Aufdeckung stiller Reserven – eine Liquiditätsfalle für viele Unternehmer.

Betriebsveräußerung bzw. Betriebsaufgabe § 16 EStG

Auch die Veräußerung bzw. die Aufgabe des Betriebs löst eine Entstrickungsbesteuerung und damit die Aufdeckung stiller Reserven aus. Hier ist die Besonderheit, dass bei Unternehmern, die ihren Gewinn mit der Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, der Wert des Betriebsvermögens nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG zu ermitteln ist (es ist somit zwingend, eine sog. Aufgabebilanz zu erstellen, § 16 Abs. 2 S. 2 EStG).

Im Rahmen der Betriebsaufgabe/-veräußerung werden insgesamt drei Arten von Gewinnen ermittelt:

  1. laufender Gewinn bis zur Veräußerung bzw. Aufgabe
  2. sog. Übergangsgewinn bei Umstellung von Einnahme-Überschuss-Rechnung zur Bilanz
  3. Veräußerungs- oder Aufgabegewinn – nur dieser wird nach § 34 EStG mit der sog. Fünftel-Regelung begünstigt besteuert

Die Themen Wegzugsbesteuerung, Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe und Entstrickungsbesteuerung lösen viele steuerrechtliche Konsequenzen aus, die im Vorfeld nur schwer in ihrer Tragweite ersichtlich sind.

Aus diesem Grund sollte vor der Auswanderung die richtige Exit-Strategie mit einem Steuerberater besprochen und eng begleitet werden!

Unternehmensbewertung

Vor der Veräußerung, Aufgabe oder Verlagerung des Unternehmens ist eine Bewertung der wirtschaftlichen Einheiten notwendig, da sie Grundlage für die Wegzugs- oder Entstrickungsbesteuerung bildet.

Zur Bewertung des Unternehmens gibt es im Ergebnis zwei Möglichkeiten:

  1. fundiertes Gutachten eines Wirtschaftsprüfers, der den exakten Unternehmenswert anhand marktüblicher Kriterien ermittelt
  2. vereinfachtes Ertragswertfahren nach §§ 199-203 BewG.

Es ist nach Betriebsgröße und gewünschtem Aufwand zu entscheiden, welches Verfahren man nutzen möchte.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist für kleine Unternehmen bis 150.000 € Gewinn in der Regel günstiger, da man hier den Unternehmenswert noch relativ einfach reduzieren kann.

Bei größeren Unternehmen mit höheren Gewinnen ist in der Regel ein Gutachten vorzuziehen.

Unternehmer sollten also rechtzeitig vor Auswanderung überlegen, ob ein Verkauf, eine Übertragung auf eine Holdingstruktur oder eine Fortführung im Ausland sinnvoll sind.

In diesen Fällen ist auch eine Zusammenarbeit mit einem Steuerberater im Zielland sinnvoll, um hier die bestmögliche steuerliche Optimierung zu gewährleisten.

Steuerliche Meldepflichten vor und nach dem Wegzug

Der Unternehmer muss verschiedene Meldungen und Dokumentationen abgeben, darunter:

  • Abmeldung beim Einwohnermeldeamt
  • Meldung über Gründung eines Auslandsunternehmens, wenn die Gründung vor Auswanderung erfolgt (nicht empfohlen!)
  • Anzeige grenzüberschreitender Gestaltungen (§ 138 AO) – strittig bei reiner Auswanderung ins Ausland
  • Meldung der Betriebsaufgabe oder -verlagerung beim Finanzamt und Gewerbeamt
  • Anlage WA-ESt in der letzten Einkommensteuererklärung

In der Anlage WA-ESt fragt das Finanzamt alle vorgenannten Themen ab. Hier ist es wichtig, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, da einem sonst Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung unterstellt wird. Dies sollte unter allen Umständen vermieden werden!

Erbschaft- und Schenkungsteuer nach dem Wegzug

Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Auch nach der Auswanderung kann Deutschland für Erbschaften und Schenkungen zuständig bleiben. Wer innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug eine Schenkung erhält oder vornimmt, bleibt grundsätzlich im deutschen Erbschaftsteuerrecht steuerpflichtig – insbesondere bei deutschem Vermögen oder deutscher Staatsangehörigkeit (§ 2 ErbStG).

Erweitert beschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Sollte der Erblasser bzw. der Schenker unter die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 S. 1 AStG fallen, erweitert dies auch die beschränkte Erbschaftsteuerpflicht nach § 4 AStG.

Dies hat die Folge, dass bei Erbanfällen und Schenkungen innerhalb von 10 Jahren nach Wegzug auch Vermögen in die Besteuerung einzubeziehen sind, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht inländische Einkünfte darstellen.

Diese verlängerte Anknüpfung wird häufig unterschätzt und sollte bei den Auswanderungsplänen unbedingt berücksichtigt werden!

Weitere steuerliche Aufgaben nach der Auswanderung

Nach der Auswanderung bleiben folgende Punkte zu erledigen:

  • Abgabe der letzten deutschen Steuererklärung
  • Abgabe weiterer Erklärungen bei inländischem Einkommen
  • Aufbau eines neuen Lebensmittelpunkts (Mietvertrag, Bankkonto, soziales Umfeld)
  • Dokumentation des neuen gewöhnlichen Aufenthalts

Fazit

Die Auswanderung aus Deutschland ist ein steuerlicher Systemwechsel, der zahlreiche Pflichten und Risiken mit sich bringt – primär für Unternehmer und vermögende Privatpersonen. Themen wie die Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht, die Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung, die erweiterte beschränkte Steuerpflicht und die oft übersehene Erbschaftsteuerpflicht nach dem Wegzug zeigen: Eine Auswanderung ist keineswegs trivial.

Entscheidend für einen erfolgreichen und steuerlich optimierten Wegzug ist eine frühzeitige Planung – idealerweise 12 bis 24 Monate vor dem eigentlichen Umzug. Nur so lassen sich Gestaltungsspielräume nutzen, unerwartete Steuerbelastungen vermeiden und internationale Verpflichtungen korrekt erfüllen.

Wenn Sie also planen nach Zypern auszuwandern, dann nehmen Sie unbedingt Kontakt mit mir auf! Gemeinsam überprüfen wir Ihre aktuelle Situation und erstellen Ihre persönliche Exit-Strategie für eine reibungslose Auswanderung ohne Sorgen und Kopfschmerzen!

So lässt sich die neue Freiheit im Ausland auch steuerlich genießen – ohne böse Überraschungen aus der alten Heimat!

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